Foto: tegut

Der Sonntagsschutz ist smarter als die smart stores 

Hessisches Gericht stärkt den Sonntagsschutz

Auch angeb­lich perso­nal­freie Kleinst­su­per­märkte dürfen an Sonn- und Feier­tagen nicht öffnen

Die Bundes­al­lianz für den freien Sonntag begrüßt die Entschei­dung des hessi­schen Verwal­tungs­ge­richts­hofes vom 4. Januar 2024, die von der Stadt Fulda verfügte Schlie­ßung von ohne Personal betrie­benen Verkaufs­mo­dulen an Sonn- und Feier­tagen letzt­in­stanz­lich zu bestätigen.

Die Super­markt­kette Tegut betreibt unter dem Namen teo teil­au­to­ma­ti­sierte Kleinst­su­per­märkte und vertrat die Auffas­sung, dass diese auch an Sonn- und Feier­tagen geöffnet werden dürften, da sie sich angeb­lich ohne Perso­nal­ein­satz betreiben ließen.

Das Verwal­tungs­ge­richt stellte jedoch fest, dass auch die teo-Läden wie alle übrigen Läden zu behan­deln sind und an Sonn- und Feier­tagen geschlossen bleiben müssen. Nach dem Urteil des Gerichts ist daran fest­zu­halten, dass der recht­liche Schutz des freien Sonn­tags mehr umfasst als Fragen des Arbeits­rechtes. Viel­mehr ist die hessi­sche Gesetz­ge­bung zur Laden­öff­nung einge­bettet in die mit Verfas­sungs­rang ausge­stat­tete Absi­che­rung des Sonn­tags als eines in seinem Erleb­nis­wert deut­lich von den Werk­tagen abzu­he­benden Tages ganz eigenen Charakters.

Die Sonn­tags­al­lianz sieht daher auch den Weg versperrt, durch eine Ände­rung des hessi­schen Laden­öff­nungs­ge­setzes zukünftig auto­ma­ti­sierten Kleinst­su­per­märkten doch noch eine Öffnung an Sonn- und Feier­tagen zu ermög­li­chen. Entspre­chende Signale aus dem Umfeld der neuen Landes­re­gie­rung in Hessen igno­rieren aus Sicht der Bundes­al­lianz das zentrale Argu­ment des Verwaltungsgerichtshof.

Die Rück­bin­dung des Urteils an die Verfas­sung als Schutz­in­stanz des ganz eigenen Charak­ters der Sonn- und Feier­tage schließt eine solche Möglich­keit nach Auffas­sung der Bundes­al­lianz aus. Versuche in dieser Rich­tung würden unwei­ger­lich eine juris­ti­sche Über­prü­fung nach sich ziehen.

Die Allianz für den freien Sonntag begrüßt das aktu­elle Urteil, weil damit erst­mals recht­lich klar­ge­stellt wurde, dass auch auto­ma­ti­sierte Läden dem geltenden Recht zum Sonn­tags­schutz unter­liegen. Außerdem erwartet sie, dass nun auch in anderen Bundes­län­dern aus diesem Urteil die entspre­chenden Konse­quenzen mit Blick auf dieses neue Laden­format gezogen werden, da auch alle übrigen Bundes­länder ihre Gesetz­ge­bung an den verfas­sungs­recht­li­chen Vorgaben des Grund­ge­setzes auszu­richten haben.

Die Sonn­tags­al­lianz erhofft sich als Ergebnis dieses Urteils auch, dass die Arbeit an einer Verbes­se­rung der Grund­ver­sor­gung im länd­li­chen Raum sich nun verstärkt den diffe­ren­zierten Ursa­chen zuwendet, die diesem Problem tatsäch­lich zugrunde liegen. Diese Ursa­chen finden sich nicht an den Sonn- und Feier­tagen, sondern an den Werk­tagen. Eine Schwä­chung des Sonn­tags­schutzes löst an dieser Stelle keine Probleme, sondern verzö­gert ganz im Gegen­teil ihre sach­ge­mäße Bearbeitung.

 

 

 

 

 

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