Foto: BVerwG

Erfolg in der Niederlage

Sonntagsallianz begrüßt Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

 

Sonn­tags­al­lianz 16.März 2022 — Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat am heutigen Mitt­woch entschieden, dass die von ihm entwi­ckelten Krite­rien zu anlass­be­zo­genen Sonn­tags­öff­nungen im Grund­satz auch in Berlin anzu­wenden sind. Damit hat es die Argu­men­ta­tion des Landes Berlin zurück­ge­wiesen, wonach die Recht­spre­chung des BVerwG zu anlass­be­zo­genen Sonn­tags­öff­nungen wegen der beson­deren Bedeu­tung der Stadt auf Berlin nicht anwendbar sei. (Akten­zei­chen 8 C 6.21).

Anlaß muß stich­haltig sein 

Danach kommt es für die Recht­mä­ßig­keit von anlass­be­zo­genen Sonn­tags­öff­nungen in Berlin zukünftig insbe­son­dere darauf an, dass die Zahl der von der Anlass­ver­an­stal­tung selbst ange­zo­genen Besu­cher die Zahl derje­nigen Personen über­steigt, die allein der Laden­öff­nung wegen kämen. Dies gilt nach der Entschei­dung auch dann, wenn der räum­liche Bereich der Öffnung ausnahms­weise wegen der beson­deren Bedeu­tung der Veran­stal­tung nicht auf das Umfeld der Veran­stal­tung begrenzt werden muss.

Auch wenn im konkreten Fall die Sonn­tags­öff­nungen im ersten Halb­jahr 2018 aufgrund der bindenden Sach­ver­halts­fest­stel­lungen des OVG als recht­mäßig aner­kannt wurden, begrüßen die in der Sonn­tags­al­linz zusam­men­ge­schlos­senen Partner die Klar­stel­lung ausdrücklich!

Sonn­tags­öff­nungen schaden dem sozialen Zusammenhalt 

Für uns hat der Schutz des Sonn­tags als dem letzten arbeits­freien Tag im Handel einen sehr hohen Stel­len­wert. Seit Jahren gibt es ein großes Inter­esse von großen Handels­un­ter­nehmen und ihren Lobby­isten, den grund­ge­setz­lich veran­kerten Schutz des Sonn­tags zu Fall zu bringen“, erklärt Conny Weiß­bach, Fach­be­reichs­lei­terin Handel im ver.di-Landesbezirk Berlin-Bran­den­burg. „Im Inter­esse der Beschäf­tigten im Handel, deren Arbeits­be­din­gungen sich in den vergan­genen Jahren durch die Auswei­tung der Öffnungs­zeiten immer weiter verschlech­tert hat, stellen wir uns dieser Kommer­zia­li­sie­rung entgegen. Der Sonntag muss im Handel grund­sätz­lich arbeits­frei bleiben!“

Hinter­grund: Streit schwelte seit 2017

ver.di hatte Ende 2017 vor dem Verwal­tungs­ge­richt Berlin gegen die Allge­mein­ver­fü­gung des Landes Berlin zu Sonn­tags­öff­nungen im ersten Halb­jahr 2018 geklagt (VG Berlin, Urt. v. 05.04.2019, VG 4 K 527/17) und Recht bekommen. Es ging um die Sonn­tags­öff­nung am 28. Januar, 18. Februar und 11. März 2018. Das Verwal­tungs­ge­richt begrün­dete die Entschei­dung damit, dass die Allge­mein­ver­fü­gung der Stadt rechts­widrig war. Entgegen der gesetz­li­chen Vorgaben bestünde an den betref­fenden Sonn­tagen kein „öffent­li­ches Inter­esse“ an Sonn­tags­öff­nungen im gesamten Stadt­ge­biet. Die von der Stadt genannten Anlässe für die Sonn­tags­öff­nungen (Grüne Woche und Sech­stag­rennen, Berli­nale, ITB) würden sich nicht im gesamten Stadt­ge­biet als prägend auswirken. Auch bestünde bei Veran­stal­tungen, die mehrere Tage dauern, kein Anlass, über die werk­täg­li­chen Öffnungs­mög­lich­keiten hinaus weitere Öffnungen an Sonn­tagen zu gestatten. Damit folgte das Gericht weit­ge­hend der Argu­men­ta­tion von ver.di, dass die bemühten Veran­stal­tungen keinen Anlass böten, um deswegen Elek­tro­märkte oder Möbel­häuser stadt­weit öffnen dürften.

Verstoß bleibt Verstoß

ver.di sah und sieht in einer derar­tigen Geneh­mi­gungs­praxis des Senats einen grund­sätz­li­chen Verstoß gegen das Laden­öff­nungs­ge­setz. Seit Jahren würde in Berlin gegen geltendes Laden­öff­nungs­recht verstoßen, teilte ver.di damals mit. Die Gewerk­schaft sah dabei weniger im Berliner Laden­öff­nungs­ge­setz das Problem, sondern in seiner Anwen­dung. Obwohl das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt schon 2009 klar­ge­stellt hatte, dass weder das Umsatz­in­ter­esse von Händ­lern noch das Einkaufs­in­ter­esse von Kunden eine Laden­öff­nung am Sonntag begründen können, wurde dennoch seither genau das gemacht. Nich­tige oder bezugs­lose Anlässe mussten dafür herhalten, dass die Läden an acht vom Senat allge­mein geneh­migten Sonn­tagen Umsatz machen konnten. So wurde nicht nur in Berlin, sondern auch anderswo verfahren, was über Jahre bundes­weit zu einer Reihe von Gerichts­ur­teilen von Verwal­tungs­ge­richten bis hin zum Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt gegen eine derar­tige Öffnungs­praxis führte.

Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Berlin-Bran­den­burg hat auf Antrag des Landes Berlin am 23. Januar 2018 dann beschlossen (OVG Berlin-Bran­den­burg, 1 S 4/18), die Entschei­dung des Verwal­tungs­ge­richts Berlin vom 5. April 2019 (VG Berlin, Urt. v. 05.04.2019, VG 4 K 527/17) aufzu­heben. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt begrün­dete seine Entschei­dung damit, dass eine Rechts­wid­rig­keit, wie vom Verwal­tungs­ge­richt ange­nommen, nicht zu erkennen sei. Entgegen der Auffas­sung des Verwal­tungs­ge­richtes sei die Anlass­recht­spre­chung des BVerwG auf Berlin nicht anwendbar. Gegen diese Entschei­dung hat ver.di wegen der beson­deren Bedeu­tung Revi­sion beim BVerwG erhoben. Dieses hat nun entschieden, dass entgegen der Auffas­sung des OVG die Anlass­recht­spre­chung grund­sätz­lich auch in Berlin anzu­wenden ist.

Arbeit­neh­mer­schutz geht vor

Auch wenn das BVerwG die Revi­sion im Ergebnis zurück­wies, hat das heutige Urteil für uns eine wesent­liche Bedeu­tung. Mit dem Urteil stellt das BVerwG klar, dass die von ihm entwi­ckelten Grund­sätze zu anlass­be­zo­genen Sonn­tags­öff­nungen auch in Berlin anzu­wenden sind. Einmal mehr unter­streicht das Gericht damit den Schutz des arbeits­freien Sonn­tags. Diesen gilt es zu schützen, da dieser in einer Zeit zuneh­mender Kommer­zia­li­sie­rung aller Lebens­be­reiche für den Einzelnen und die Gesell­schaft eine erheb­liche Bedeu­tung hat. Insbe­son­dere die Beschäf­tigten im Einzel­handel sind aufgrund der Auswei­tung der Öffnungs­zeiten an Werk­tagen und der übrigen Verdich­tung der Arbeit in zuneh­mendem Maße auf den arbeits­freien Sonntag als letztem Tag in der Woche, an dem diese regel­mäßig frei haben, ange­wiesen“, so Conny Weißbach.

Die Pres­se­mit­tei­lung des BVerwG zum Nachlesen

 

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