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Arbeitszeitgesetz nicht der Pandemie opfern

ver.di Bayern klagt gegen Allgemeinverfügung

ver.di Bayern kriti­siert die befris­teten Ände­rungen der gesetz­li­chen Arbeits­zeit für Beschäf­tigte der kriti­schen Infra­struktur scharf und kündigte eine Klage dagegen an. „Das ist eine Watschn für die Beschäf­tigten aus Pflege und Handel und aus allen anderen betrof­fenen Branchen”. 

Die Beschäf­tigten haben den Laden bis an die Erschöp­fungs­grenze und teil­weise darüber hinaus am Laufen gehalten. Jetzt die zuläs­sige Höchst­ar­beits­zeit herauf­zu­setzen und Sonn­tags­ar­beit zu erlauben, ist eine uner­träg­liche Zumu­tung“, erklärte die Landes­be­zirks­lei­terin von ver.di Bayern, Luise Klemens: „Wir werden deshalb in diesen Tagen Klage gegen die Allge­mein­ver­fü­gung der Regie­rungs­prä­si­dien einrei­chen“, kündigte Klemens an: „Das Arbeits­zeit­ge­setz darf nicht der Pandemie geop­fert werden.“

Es erschließt sich nicht, warum Regale in Supermärkten am Sonntag aufgefüllt werden müssten

Hubert Thier­meyer, ver.di Handel Bayern

Nach fast zwei Jahren dauernder Belas­tung in der Pandemie jetzt eine Arbeits­zeit­ver­län­ge­rung zu Lasten der Pausen und Ruhe­zeiten drauf­zu­setzen, schlägt dem Fass den Boden aus“, kriti­sierte Luise Klemens. „Längere tägliche Arbeits­zeiten schaffen keine einzige drin­gend benö­tigte zusätz­liche Pfle­ge­kraft, sondern im Gegen­teil drohen in Kliniken und Pfle­ge­heimen mehr Krank­heits­aus­fälle durch die zusätz­liche Belas­tung“, so Klemens.

Auch was den Handel angeht, sieht Hubert Thier­meyer, Leiter des Fach­be­reichs Handel bei ver.di Bayern, kein Indiz für eine Gefähr­dung der Grund­ver­sor­gung der Bevöl­ke­rung mit Lebens­mit­teln. ver.di Bayern habe die Allge­mein­ver­fü­gungen genau geprüft, berich­tete ver.di-Rechtsschutzleiter Alfried Ströl. ver.di Bayern sehe deshalb gute Erfolgs­aus­sichten, diese Allge­mein­ver­fü­gungen mit recht­li­chen Schritten zu Fall zu bringen.

 

Hier können Sie die Allge­mein­ver­fü­gung herunterladen

 

Die baye­ri­sche Zwangs­ver­pflich­tung sieht vor, dass an Werk­tagen Arbeit­geber bis zu zwölf Stunden Arbeits­zeit anordnen können. Sofern die Arbeit nicht an Werk­tagen erle­digt werden kann, ist auch Sonn­tags­ar­beit erlaubt.

Folgende Beschäf­ti­gungs­gruppen sind betroffen:

  • Ener­gie­ver­sor­gung
  • Wasser- und Abwasserversorgung
  • Nahrungs­mit­tel­ver­sor­gung und Landwirtschaft
  • Kinder- und Jugendhilfe
  • Infor­ma­ti­ons­technik und Telekommunikation
  • Gesund­heits- und Pfle­ge­be­reich einschließ­lich aller Bereiche zur Bekämp­fung der Corona-Pandemie
  • Finanz- und Versi­che­rungs­wesen, insbe­son­dere der Geldversorgung
  • Trans­port und Verkehr
  • öffent­li­cher Dienst und Rechtsprechung
  • öffent­liche Sicher­heit, Feuer­wehr und Katastrophenschutz
  • Presse und Rundfunk
  • Abfall­ent­sor­gung

 

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