Foto: VG Frankfurt

 

 

 

Städte müssen Regeln einhalten

Kein verkaufsoffener Sonntag in Frankfurt-Sachsenhausen

 

Sonn­tags­al­lianz 07.07 22 — Die 7.Kammer des Verwal­tungs­ge­richts in Frank­furt am Main hat mit heutigem Beschluss einem Eilan­trag der Gewerk­schaft ver.di im Auftrag der Sonn­tags­al­lianz statt­ge­geben und damit die Laden­öff­nung anläss­lich des am Sonntag, den 10.07.2022 statt­fin­denden Stra­ßen­festes in der Schweizer Straße und deren Umge­bung in Frank­furt am Main verboten.

Mit Allge­mein­ver­fü­gung der Stadt Frank­furt am Main vom 24.06.2022, die am 05.07.2022 im Amts­blatt Nr. 27 der Stadt bekannt­ge­macht wurde, hatte die Stadt zunächst erlaubt, dass die Verkaufs­stellen in der Schweizer Straße und deren Umge­bung in dem Zeit­raum von 13 bis 19 Uhr öffnen dürfen. Hier­gegen hat sich die Gewerk­schaft ver.di mit Eilan­trag vom 06.07.2022 gewandt. Mit dem heute verkün­deten Beschluss hat das Gericht dem Antrag von ver.di stattgegeben.

Städte kennen Regularien für Sonntagsöffnung nicht

Zur Begrün­dung führt das Gericht aus, dass sich die Allge­mein­ver­fü­gung als offen­sicht­lich rechts­widrig erweise, weil ihre öffent­liche Bekannt­gabe nicht in der gesetz­lich vorge­schrie­benen Frist nach dem Hessi­schen Laden­öff­nungs­ge­setz erfolgt sei. Dieses schreibe vor, dass die Frei­ga­be­ent­schei­dung und ihre Begrün­dung drei Monate vor der beab­sich­tigten Öffnung der Laden­ge­schäfte erfolgen müsse. Diese Frist werde mit der Veröf­fent­li­chung im Amts­blatt der Stadt Frank­furt am Main vom 05.07.2022 nicht gewahrt. Die antrag­stel­lende Gewerk­schaft werde durch die Nicht­ein­hal­tung der Frist in ihren Rechten aus Art. 9 Abs. 3 Grund­ge­setz verletzt. Bei der 3‑Mo­nats-Frist handele es sich um eine essen­ti­elle Verfah­rens­vor­schrift, die zwin­gend einzu­halten sei.

Az: 7 L 1754/22

 

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