Foto: Landtag Sachsen-Anhalt/Kühne
Sachsen-Anhalt will mehr Sonntagsverkauf
Aushebelung höchstrichterlicher Urteile
Der Gesetzentwurf kommt harmlos daher — hat es aber in sich: Der Sonntag soll erhalten werden, gleichwohl.….
Mit einem aktuell von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf „soll ein weiterer Schritt zur Fortentwicklung des Ladenöffnungszeitenrechts in Sachsen-Anhalt gesetzt werden. Das Ladenöffnungszeitengesetz soll neben vornehmlich redaktionellen Änderungen hinsichtlich der Zulässigkeit von Verkaufsstellenöffnungen an Sonn- und Feiertagen präzisiert werden. Zudem soll ein neuer Sachgrund für Öffnungen von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen geschaffen werden. Der Sonntag als Tag der Arbeitsruhe und als Zeit zum Innehalten soll dabei aber nicht zur Disposition gestellt werden,“ so steht es im vom Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt vorgelegten Entwurf.
Mehr Sonntagsverkauf geht nicht ohne Sonntags-Ausverkauf
Während die zur Stellungnahme aufgefordeten Wirtschaftsverbände den Entwurf begrüßen, lehnen Sozialverbände, Kirchen und Gewerkschaften den Vorstoß ab. So sollen neben der Schaffung zusätzlicher Sachgründe für Ladenöffnungen der sogenannte „Anlaßbezug“ konkretisiert: sprich: aufgeweicht werden.
Die Gewerkschaften (DGB und ver.di), die Kirchen (EKM und das Katholische Büro Sachsen-Anhalt) und der Landesfrauenrat fordern eine möglichst restriktive Fassung des § 7 LÖffZeitG LSA a, dagegen u.a. der Handelsverband Sachsen-Anhalt und die LAG IHKen ST für eine möglichst liberale Fassung. Die Gewerkschaften (DGB und ver.di) und der Landesfrauenrat vertreten die Auffassung, dass für Verkaufsstellenöffnungen im Rahmen des Anwendungsbereiches des § 7 LÖffZeitG LSA ein „besonderer Anlass“ gegeben sein müsse. Das Bestehen eines „öffentlichen Interesses“ könne Verkaufsstellenöffnungen nicht rechtfertigen. Diese Auffassung wird vom EKM geteilt. Auch das Katholische Büro Sachsen-Anhalt hält neben dem Sachgrund des „besonderen Anlasses“ keinen weiteren Sachgrund für Verkaufsstellenöffnungen für erforderlich. Die Kirchen (EKM und Katholisches Büro Sachsen-Anhalt), die Gewerkschaften (DGB und ver.di) und der Landesfrauenrat lehnen daher die im Gesetzentwurf vorgesehene Schaffung des zusätzlichen Sachgrundes „Bestehen eines öffentlichen Interesses an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde“ ab.
Affront gegen das BVerfG-Urteil zum Anlaßbezug
Die Wirtschaftsverbände vertreten hingegen die Auffassung, dass es in erster Linie darum gehen müsse, eine Lockerung der Nachweispflichten für die zu erwartenden Besucherströme zur betreffenden Veranstaltung einerseits und zu den Verkaufsstellen andererseits wegen des hohen Aufwandes bei der Ermittlung der betreffenden Daten vorzunehmen. Nach Auffassung des Handelsverbandes Sachsen-Anhalt und der IHK bedarf es einer Regelung, wonach Verkaufsstellenöffnungen auch möglich sind, ohne dass die Erstellung von Prognosen über Besucherströme erforderlich ist. Der im Gesetzentwurf vorgesehene neue Sachgrund des öffentlichen Interesses an der Belebung der Gemeinde oder eines Ortsteils oder an der überörtlichen Sichtbarkeit der Gemeinde wird vom SGSA, vom Handelsverband Sachsen-Anhalt und von der LAG IHKen ST dem Grunde nach befürwortet, die im Ge-setzentwurf enthaltene Definition des öffentlichen Interesses hingegen abgelehnt. Zudem sollten nach Auffassung der LAG IHKen ST Erlaubnisse für die Öffnung von Verkaufsstellen in bestimmten Ortsteilen nicht auf andere Ortsteile anrechenbar sein.
Der Gesetzentwurf wurde zwischenzeitlich in den Auschuss für Ausschuss für Wirtschaft und Tourismus (federführend) sowie in die Ausschüsse für Inneres und Sport und für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (mitberatend) überwiesen.
Arbeitsfreier Sonntag ist auch süß
Bild: Investitions- und Marketinggesellschaft Sachsen-Anhalt
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