Luise Klemens

Verdi Landes­be­zirks­lei­terin Bayern

Foto: Verdi

 

 

ver.di-Klage gegen Allgemeinverfügung erfolgreich

Arbeitszeit darf nicht angegriffen werden

 

 

Sonn­tags­al­lianz 17.02.2022 — Das Verwal­tungs­ge­richt Bayreuth hat der Klage von ver.di Bayern gegen die Allge­mein­ver­fü­gung der Bezirks­re­gie­rung Ober­franken zu befris­teten Ände­rungen der gesetz­li­chen Arbeits­zeit für Beschäf­tigte der kriti­schen Infra­struktur statt­ge­geben. Nach dem Gerichts­be­schluss wurde „die aufschie­bende Wirkung wieder­her­ge­stellt“; die Allge­mein­ver­fü­gung darf damit ab sofort nicht mehr ange­wendet werden.

Das ist eine klare Bestä­ti­gung unserer Posi­tion und befreit die Beschäf­tigten von will­kür­li­cher Verän­de­rung ihrer Arbeits‑, Pausen- und Ruhe­zeiten“, erklärte die Landes­be­zirks­lei­terin von ver.di Bayern, Luise Klemens: „Und die Staats­re­gie­rung sollte zukünftig von solchen Vorhaben zur Verän­de­rung der Arbeits­zeit grund­sätz­lich die Finger lassen“, forderte Klemens.

ver.di hatte sich mit der Klage dagegen gewehrt, nach fast zwei Jahren dauernder Belas­tung in der Pandemie den Beschäf­tigten eine Arbeits­zeit­ver­län­ge­rung zu Lasten der Pausen und Ruhe­zeiten zuzu­muten. „Längere tägliche Arbeits­zeiten schaffen keine einzige drin­gend benö­tigte zusätz­liche Pfle­ge­kraft, sondern im Gegen­teil drohen in Kliniken und Pfle­ge­heimen mehr Krank­heits­aus­fälle durch die zusätz­liche Belas­tung“, so Klemens. ver.di Bayern fordert nun die anderen Regie­rungs­be­zirke, die auf Anre­gung und mit einer Blau­pause der Staats­re­gie­rung gleich­lau­tende Allge­mein­ver­fü­gungen erlassen hatten, dazu auf, ihre Erlasse umge­hend zurückzunehmen.

Das Arbeits­zeit­ge­setz eröffnet zwar prin­zi­piell die Möglich­keit für entspre­chende Ausnah­me­re­ge­lungen“, betont die 10. Kammer des VG Bayreuth. Auch seien nach Auffas­sung des Gerichts die erwar­teten infek­ti­ons­be­dingten Perso­nal­aus­fälle grund­sätz­lich geeignet, tempo­räre Ausnahmen für essen­ti­elle Bereiche der kriti­schen Infra­struktur zu recht­fer­tigen. Aller­dings sieht die  Kammer den Anwen­dungs­be­reich der auf Tätig­keiten in Berei­chen der kriti­schen Infra­struktur beschränkten Allge­mein­ver­fü­gung als zu unbe­stimmt an. Die Allge­mein­ver­fü­gung defi­niert die kriti­sche Infra­struktur als „Orga­ni­sa­tionen und Einrich­tungen mit wich­tiger Bedeu­tung für das Gemein­wesen, bei deren Ausfall oder Beein­träch­ti­gung nach­haltig wirkende Versor­gungs­eng­pässe, erheb­liche Störungen der öffent­li­chen Sicher­heit o[1]der andere schwer­wie­gende nach­tei­lige Folgen eintreten würden“. Dabei würden mehr­fach zu unbe­stimmte, ausle­gungs­be­dürf­tige Rechts­be­griffe verwendet. „Die zur Klar­stel­lung beigefügte beispiel­hafte Aufzäh­lung der betrof­fenen Bereiche geht zudem teil­weise über diese engere Defi­ni­tion der kriti­schen Infra­struktur hinaus. Aus der Allge­mein­ver­fü­gung ergibt sich daher nicht mit ausrei­chender Deut­lich­keit, an wen sie sich richtet bzw. wer von ihr betroffen ist.“

Pres­se­mit­tei­lung VG Bayreuth zum Beschluss

Bericht BR 24 

Update am 02.03.2022:
Pünkt­lich zum Inter­na­tio­nalen Tag des freien Sonn­tags am 3. März gibt es sehr gute Nach­richten für den Sonn­tags­schutz in Bayern!
Der Frei­staat zieht die Corona-Rege­lung für extra­lange Arbeits­tage und zusätz­liche Sonn­tags­ar­beit in 12 Bran­chen wieder zurück. Das teilte das Baye­ri­sche Arbeits­mi­nis­te­rium ver.di Bayern mit. ver.di hatte in Ober­franken erfolg­reich geklagt, jetzt wird die Rege­lung bayern­weit einkassiert.

Lesen Sie die Pres­se­mit­tei­lung dazu hier

 

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