Sonntags- und Arbeitsruhe gelten auch in Wuppertal
Trotz massiver Warnungen wollten sich Rat und Verwaltung über Recht und Gesetz hinwegsetzen — Verdi-Klage erfolgreich
Sonntagsallianz 03.12.21 — In seltener Klarheit und Ausführlichkeit hat das Oberverwaltungsgericht Münster in einer Eilentscheidung dem Sonntagsverkauf am 5.Dezember in Wuppertal-Elberfeld einen Riegel vorgeschoben.
Mit zwei verkaufsoffenen Sonntagen in den Wuppertaler Stadteilen Elberfeld und Barmen wollten Stadtrat und Verwaltung die Bürger am Sonntag in die Läden locken. Den hierfür benötigten Anlassbezug sah die Stadt in den derzeit stattfindenen Weihnachtsmärkten. Während der Sonntagsverkauf in Barmen auch von der Gewerkschaft verdi nicht beanstandet wurde, hatte die Dienstleistungsgewerkschaft gegen die Aufhebung des Verkaufsverbots in Elberfeld geklagt — und bekam in einer Eilentscheidung recht.
Massive Kritik des OVG Münster an Stadtverwaltung
„Die Institution des Sonn- und Feiertags ist unmittelbar durch die Verfassung garantiert, die Art und das Ausmaß des Schutzes bedürfen aber einer gesetzlichen Ausgestaltung. Verfassungsrechtlich geschützt ist der allgemein wahrnehmbare Charakter eines jeden Sonn- und Feiertags als grundsätzlich für alle verbindlicher Tag der Arbeitsruhe. Eine Freigaberegelung muss nach ständiger gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Wahrung des verfassungsrechtlich geforderten Mindestniveaus des Sonntagsschutzes die Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zur Regel erheben. Ausnahmen darf er nur aus zureichendem Sachgrund zur Wahrung gleich- oder höherwertiger Rechtsgüter zulassen; das bloß wirtschaftliche Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber und das alltägliche Erwerbsinteresse potentieller Kunden genügen dazu nicht“, entschied das OVG Münster.
Provinzposse hat weitreichende Folgen auch für andere Städte
Unlängst erst war auch die Stadt Leverkusen an schlechter Vorbereitung eines verkaufsoffenen Sonntags gescheitert. „Um das verfassungsrechtlich geforderte Regel-Ausnahme-Verhältnis zu wahren, muss die im Zusammenhang mit der Ladenöffnung stehende Veranstaltung selbst einen beträchtlichen Besucherstrom auslösen, entschied das OVG Münster. „Ferner müssen Sonntagsöffnungen wegen einer Veranstaltung in der Regel auf deren räumliches Umfeld beschränkt werden, nämlich auf den Bereich, der von der Ausstrahlungswirkung der jeweiligen Veranstaltung erfasst wird und in dem die Veranstaltung das öffentliche Bild des betreffenden Sonntags prägt. Die prägende Wirkung muss dabei von der Veranstaltung selbst ausgehen. Die damit verbundene Ladenöffnung entfaltet nur dann eine lediglich geringe prägende Wirkung, wenn sie nach den gesamten Umständen als bloßer Annex zur anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Die in Rede stehenden Sonntagsöffnung am 5.12.2021 ist schon deshalb unwirksam, weil es an einer schlüssigen und nachvollziehbaren Prognose fehlt, die Zahl der allein vom Elbersfelder Weihnachtsmarkt selbst angezogenen Besucher werde größer sein als die Zahl derjenigen, die allein ‒ ohne die Veranstaltung ‒ wegen einer Ladenöffnung kämen.“ Genau das aber hatte die Wuppertaler Verwaltung angeführt, den Nachweis blieb sie schuldig.
Weihnachtsmärkte können Anlass für Sonntagsöffnungen sein, wenn…
„Zwar kann ein Weihnachtsmarkt durchaus ein rechtfertigender Anlass für eine ausnahmsweise zulässige Ladenöffnung sein, zumal Weihnachtsmärkte regelmäßig auch ohne begleitende Ladenöffnung stattfinden und viele Besucher anziehen. Hieraus ergibt sich – auch angesichts der von der Antragstellerin vorgelegten Besucherzahlen – aber nicht die offensichtliche Ergebnisrichtigkeit der Verordnung“, urteilte das Gericht. „Allein mit der Annahme, bei dem Weihnachtmarkt in der Innenstadt von Wuppertal-Elberfeld handele es sich um eine seit 20 Jahren stattfindende, etablierte und publikumsstarke Traditionsveranstaltung, bei der davon auszugehen sei, dass diese mindestens im vergleichbaren Rahmen wie in den vorangegangenen Jahren organisiert und durchgeführt werde und somit selbst einen beträchtlichen Besucherstrom anziehe, ist der Verordnungsgeber nicht einmal davon ausgegangen, die Zahl der von der Veranstaltung selbst angezogenen Besucher überwiege die Zahl der von der Verkaufsstellenöffnung angezogenen Besucher. Dies ergibt sich auch nicht aus seiner Feststellung, die Veranstaltungen seien nach Charakter, Größe und Zuschnitt geeignet, den öffentlichen Charakter des Tages in dem von der Ladenöffnung umfassten Bereich maßgeblich zu prägen und so die vorgesehene Ausnahme von der Regel der Sonntagsruhe zu rechtfertigen. Es fehlt selbst eine grobe Abschätzung der zu erwartenden Besucherzahlen auf der Grundlage der für die Gemeinde verfügbaren Daten. Die Sitzungsunterlagen sind insoweit unergiebig. Es lässt sich deshalb auch bei Berücksichtigung der sonstigen Umstände der Beschlussfassung am 16.11.2021 nicht feststellen, ob dem Erlass der Öffnungsregelung eine schlüssige und vertretbare Besucherprognose zugrunde lag.
SPD-Fraktion sieht sich bestätigt
„Die Verwaltung hat sich in Sachen Sonntagsöffnung in Elberfeld nicht rechtssicher vorbereitet,“ resümieren Klaus Jürgen Reese und Dilek Engin, die Fraktionsvorsitzenden der SPD-Ratsfraktion gegenüber der Sonntagsallianz-Redaktion. Reese ist gleichzeitig auch Vorsitzender des Ausschusses für Stadtentwicklung und Bauen. „Die Verwaltungssdrucksache hat keine ordentliche Darstellung der Anlassbezogenheit wiedergegeben. Die Fraktion hat in der Ratssitzung daher gegen die Verwaltungsdrucksache gestimmt und auf die unzureichende Vorbereitung seitens der Verwaltung aufmerksam gemacht“. Die SPD-Fraktionsvorsitzenden betonten gleichzeitig den verfasungsrechtlich garantierten hohen Wert der Arbeits- und Sonntagsruhe.
Arbeitnehmerschutz geht vor
„Nach einer höchstrichterlichen Rechtsprechung ist klar, dass durch die Geschäftsöffnung der Kommerz nicht im Vordergrund stehen darf”, erklärt die stellvertretende Geschäftsführerin des ver.di Bezirks Düssel-Rhein-Wupper, Silke Iffländer gegenüber der Sonntagsallianz. “Genau das ist aber bei der Ladenöffnung in Wuppertal-Elberfeld der Fall. Zum Weihnachtsmarkt gehen deutlich weniger Menschen als in die Geschäfte. Deswegen wird auch der VOS in Wuppertal-Barmen nicht beklagt, da dort das Einzelhandelsangebot deutlich reduzierter ist. In dieser schweren Zeit der Pandemie müssen die Beschäftigten des Einzelhandels auch mal einen Tag Ruhe haben-gerade in dem Weihnachtstrubel, den es trotz der Pandemie in unseren Innenstädten gibt.” Angesichts der langen Öffnungszeiten habe jeder Zeit genug, an einem anderen Tag die Weihnachtsgeschenke einzukaufen. Der Einzelhandel benötige Konzepte, um sich neu aufzustellen. Die Diskussion um den VOS lenke von den wirklichen Problemen des Einzelhandels und der Innenstädte ab, konstatiert Iffländer. Das OVG habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ver.di im Rahmen der Anhörung bereits auf die entscheidenden Punkte hingewiesen hat. Dass die Verwaltungsspitze in Wuppertal es wider besseren Wissens nicht für nötig erachtet habe, auf die Argumente von ver.di einzugehen, ärgert Iffländer besonders.
Trickserei der Verwaltung?
Obwohl die Mehrheit des Stadtrates aus CDU und FDP bereits am 16.11.2021 für die Sonntagsöffnungen in Elberfeld und Barmen gestimmt hatte, wurde die Entscheidung erst am 02.12. 2021 von der Verwaltung veröffentlicht. Offenbar wollte das Ordnungsamt mit der kurzfristigen Bekanntgabe drei Tage vor dem besagten Termin vermeiden, dass der Sonntagsverkauf höchstrichterlich gekippt werden könnte. Das Pikante daran: bereits seit Ende August lagen der Stadt die Stellungnahme und die rechtlichen Bedenken des Verdi-Bezirks Düssel-Rhein-Wupper vor.
Bekam recht: Silke Iffländer von ver.di
Foto: Verdi
Eilbeschluss OVG Münster zum Sonntagsverkauf in Wuppertal-Elberfeld
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