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Sonderregelungen für tote Flughäfen

BGH entscheidet am 17. Mai 2023 über Ladenöffnungen in Zweibrücken

Sonntagsallianz 24.04.2023 — Für den örtlichen Einzlhandel in und um Zweibrücken war es von Anfang an ein Ärgernis- die laxen Sonntagsöffungen des Outlet-Centers in der Nähe des Flughafens Zweibrücken. Grund für die geänderten Öffnungszeiten: Man wolle die Nahversorgung der Flugreisenden sicherstellen. 

Erneut muss sich ein Gericht mit dem Fall geänderter Ladenöffnungszeiten befassen. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob es gegen das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen nach § 3 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) verstößt, wenn ein Geschäft aufgrund der Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens Zweibrücken an Feriensonntagen öffnet.

Örtlicher Handel fühlt sich benachteiligt

Die Klägerin betreibt unter anderem in der Pfalz Ladengeschäfte, in denen sie auch Damenmodeartikel verkauft. Die Beklagte ist ein Damenoberbekleidungs-Unternehmen, das eine Filiale im „Zweibrücken Fashion Outlet“ betreibt, das in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken liegt. Gemäß der aufgrund von § 7 Abs. 2 LadöffnG erlassenen Durchführungsverordnung vom 13. März 2007 (LadöffnG-DVO) ist die Sonntagsöffnung im zeitlichen Zusammenhang mit den jährlichen Oster‑, Sommer- und Herbstferien in Rheinland-Pfalz erlaubt. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr des Flugplatzes Zweibrücken allerdings eingestellt; seit 2018 liegt eine Genehmigung als Sonderlandeplatz vor, die Fracht- und Geschäftsreiseverkehr sowie Flüge zu privaten und Ausbildungs- und Schulungszwecken gestattet. Die Klägerin meint, die Ladenöffnungen der Beklagten an Feriensonntagen verstießen gegen § 3 LadöffnG und seien nach §§ 3, 3a UWG wettbewerbswidrig. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.

Gerichte entschieden gegen die Klägerin

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Beklagten sei keine unlautere Wettbewerbshandlung gemäß §§ 3, 3a UWG vorzuwerfen, weil die LadöffnG-DVO ihr Verhalten legitimiere. Die nachträgliche Veränderung der für den Erlass der LadöffnG-DVO bestimmenden Umstände, also die Einstellung des Verkehrsflugbetriebs, habe nicht dazu geführt, dass die LadöffnG-DVO automatisch ungültig geworden sei. Selbst wenn die LadöffnG-DVO von Anfang an rechtswidrig gewesen sein sollte, stehe dem Erfolg der Klage entgegen, dass die Norm das beanstandete Verhalten der Beklagten ausdrücklich gestatte. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, mit der die Klägerin ihre Ansprüche weiterverfolgt. Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat darüber zu entscheiden, ob es gegen das Verbot der Öffnung von Verkaufsstellen an Sonntagen nach § 3 Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz (LadöffnG) verstößt, wenn ein Geschäft aufgrund der Regelung zur Öffnung von Verkaufsstellen im näheren Einzugsgebiet des Flughafens Zweibrücken an Feriensonntagen öffnet.

 

 

 

 

 

 

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